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Schweigepflicht und Einwilligung

Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht

Wie ist das Verhältnis von Datenschutz und ärztlicher Schweigepflicht?
Der Begriff Datenschutz definiert das Vertraulichkeitsverhältnis zwischen der Einrichtung als datenverarbeitender Stelle und dem Betroffenen. Die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auf die persönliche Ebene und begründet Geheimhaltungspflichten unmittelbar zwischen dem Betroffenen und der mit seinen personenbezogenen Daten umgehenden Person. Die unmittelbare Vertrauensbeziehung steht dabei im Vordergrund.

Der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen Personen im Gesundheits- und Sozialwesen, insbesondere Ärzte/-innen, Apotheker/-innen sowie Angehörige anderer Heilberufe, bei denen für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Außerdem Berufspsychologen/-innen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater/-innen, Berater/-innen für Suchtfragen, Berater/-innen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sowie staatlich anerkannte Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagogen/-innen.

Die Schweigepflichtverletzung ist strafbewehrt. Zahlreiche Berufsverbände haben sie in ihre Regelungen aufgenommen. Eine Befugnis zur Offenbarung ist nur dann gegeben, wenn eine sog. Schweigepflichtsentbindungserklärung durch den Betroffenen erteilt worden ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts notwendig ist oder eine gesetzliche Grundlage für die Offenbarung vorliegt. Nach § 203 StGB ist es damit verboten, unbefugt ein fremdes Geheimnis, das zum persönlichen Lebensbereich einer Person gehört, oder aber ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren, sofern es im Rahmen der o. g. Berufsgruppen anvertraut wurde.

Einbezogen in die Strafbarkeit sind auch all jene Personen, die mit den o. g. Berufsgruppen zusammenarbeiten. Das Gesetz definiert diese als berufsmäßig tätige Gehilfen. Damit sind alle Personen, vom Praktikanten bis zum Geschäftsführer, die mit Betroffenendaten in Berührung kommen oder direkt damit arbeiten, in die Gesetzgebung einbezogen. Die strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht kann daher als persönliche Pflicht eines jeden Einzelnen Mitarbeiters einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens verstanden werden. Alle Datenschutzgesetze sehen vor, dass die Beschäftigten bei der Einstellung über die Bedeutung der strafbewehrten Schweigepflicht aufgeklärt werden und eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.

Fremde Geheimnisse

Was sind „Fremde Geheimnisse“ im Sinne der Schweigepflicht?
Jede Tatsache, die nicht allgemein bekannt ist, sondern nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich war oder ist und ein nachvollziehbares schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung beinhaltet, ist ein Geheimnis im Sinne der ärztlichen Schweigepflicht. Bei allen mit der persönlichen Gesundheit in Zusammenhang stehenden Informationen ist die Geheimhaltungspflicht daher einschlägig.

Alle Lebenshintergründe, die Betroffene über sich selbst offenbaren, erzählen oder kundtun, unterfallen der Schweigepflicht. Dazu zählen auch die beruflichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, sofern diese genannt werden. Selbst die alleinige Information darüber, dass ein Betroffener überhaupt Kunde einer Einrichtung ist, ist ein „fremdes Geheimnis“.

Die Schweigepflicht besteht gegenüber allen Dritten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um nahe Angehörige, Freunde, Verwandte, Kinder oder Ehepartner handelt. Fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Offenbarung und liegt keine Einwilligung vor, so ist grundsätzlich der strafrechtliche Tatbestand verwirklicht. Dieses Risiko sollte bei jeder Auskunft gegenüber Dritten bedacht werden.

Einwilligung

Was bedeutet der Begriff „Einwilligung“?
Aufgrund des datenschutzrechtlichen Grundsatzes des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ ist bei fehlender gesetzlicher Grundlage eine Datenverarbeitung nur dann möglich, wenn der Betroffene eine Einwilligung erteilt. Eine bestimmte Form gilt für Einwilligungen nicht. Aus Beweisgründen ist es jedoch zu empfehlen, Einwilligungen stets schriftlich einzuholen. Das kirchliche Datenschutzrecht sieht die Schriftlichkeit teilweise gar zwingend vor. Es gibt weitere Fälle gesetzlich geregelter Schriftlichkeit, beispielsweise bei der Datenübermittlung durch Ärzte.

Einwilligungserklärungen die im Fließtext eines Behandlungsvertrages oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind gelten als unwirksam. Einwilligungserklärungen müssen für ihre rechtliche Wirksamkeit zumindest in einem deutlich optisch hervorgehobenen Textteil enthalten sein.

Eine wirksame Einwilligung ist an die Voraussetzungen Zweckbindung, Bestimmtheit, Einsichtsfähigkeit und Freiwilligkeit geknüpft.

Voraussetzungen einer wirksamer Einwilligung

Zweckbindung
Es muss deutlich werden, warum genau – also zu welchem Zweck – die Einwilligung eingeholt wurde. Unbestimmt oder zu weit gefasste Einwilligungserklärungen bergen die Gefahr in sich, als unwirksam zurückgewiesen zu werden.

Bestimmtheit
Aus der Einwilligung muss klar hervorgehen, wer ihr Adressat ist. Der Erklärung muss zu entnehmen sein, gegenüber wem und durch welche Institutionen die Datenverarbeitung erlaubt wird.

Einwilligungsfähigkeit
Nur wer eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besitzt, kann eine wirksame Einwilligung abgeben. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, so muss ein gesetzlicher Betreuer zu Rate gezogen werden. Dieser kann eine wirksame Erklärung für den Betroffenen abgeben.

Freiwilligkeit
Zwang und Drohung machen eine Einwilligungserklärung unwirksam. Jeder Betroffene muss frei darüber entscheiden können, welche Datenverarbeitung gewünscht ist und welche nicht. Ein vorgedrucktes Einwilligungsformular sollte hier einen Spielraum vorsehen. Bei alldem muss aber nicht jede Befindlichkeit eines Betroffenen hingenommen werden. Bestimmte Abläufe in einer Einrichtung sind nicht verhandlungsfähig. In diesen Fällen obliegt es dem Betroffenen zu entscheiden, ob er diese freiwillig akzeptiert oder sich an eine andere Einrichtung wenden möchte.

Einwilligung ohne wörtliche Erklärung

Einwilligung ohne Schriftform: Konkludente Einwilligung
Konkludent ist das Fremdwort für schlüssiges oder stillschweigendes Verhalten. Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung, so kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung vorliegen. Wenn z.B. ein Kunde eine weitere Person zu einem Gespräch mitbringt und das Gespräch über personenbezogene Informationen eröffnet, ist davon auszugehen, dass er auch der dritten Person diese persönlichen Lebenshintergründe offenbaren möchte.

Einwilligung ohne Schriftform: Mutmaßliche Einwilligung
Kann eine Person aus tatsächlichen Gründen keine Einwilligung erteilen, beispielsweise bei Bewusstlosigkeit nach einem Unfall, so darf auf den hypothetischen Willen des Betroffenen abgestellt werden. Man muss sich fragen: Was hätte der Betroffene gewollt? Ist kein entgegenstehender Wille bekannt, können beispielsweise Angehörige über die Situation informiert werden. Ist allerdings ein entgegenstehender Wille des Betroffenen bekannt, egal wie unvernünftig dieser auch sein mag, so muss er Beachtung finden.

Widerrufsmöglichkeit

Wie lange gilt eine Einwilligung?
Die einmal erteilte Einwilligung kann vom Betroffenen jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf wirkt sich nicht auf die Vergangenheit aus, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung. Es bestehen Ausnahmen, soweit der Widerruf nicht mehr praktisch umsetzbar ist, beispielsweise bei der Einwilligung zu einem Abrechnungsprozess oder wenn durch eine Veröffentlichung, beispielsweise in einem Druckmedium, bereits Tatsachen geschaffen wurden.

Weiterleitung


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